Schwerbehinderung und Urtikaria
In der Gruppe kommt immer wieder die Frage auf, ob man für die Urtikaria auch eine Schwerbehinderung beantragen kann. – GdB – Grad der Behinderung
Ja kann man, doch die Einordnung der Urtikaria stellt sich immer wieder als schwierig dar, weil die Landesämter diese verschieden beurteilen.
Ihr solltet auf jeden Fall einen Antrag stellen.
Je mehr von uns einen Antrag stellen, um so höher ist die Chance, dass zukünftig die Zuordnung auch wirklich dem Schweregrad der Krankheit bewilligt wird!
Hier möchte ich dazu einige wichtige Fragen dazu beantworten. Oder fragt einfach bei mir direkt nach! >> Kontakt
Dazu unterscheidet das Sozialgesetzbuch IV wir folgt:
– Behindert ist die Person, wer einen GdB von 20, 30 oder 40 bekommen hat. > § 69 Abs. 1 SGB IX
– Schwerbehindert ist die Person, die mindestens einen GdB von 50 bekommen hat. > § 2 Abs. 2 SGB IX
Wenn die Personen einen GdB von 30 oder 40 bekommen hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungn einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. > § 2 Abs. 3 SGB IX
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
Anlage zu § 2
der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
♦ selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene >> 0 -10 GdB
♦ häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene >> 20-30 GdB
♦ schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf >> 40-50 GdB
Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Personen, mit einm GdB von mindestens 50 haben auch Vorteile.
♦ Besonderer Kündigungschutz
♦ Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
♦ Betreuung durch Schwerbehindertenbeauftrage in größen Firmen oder durch spezielle Fachdienste
♦ 5 Tage mehr Urlaub
♦ Steuerersparnis
♦ vorzeitiger Rentenanspruch
♦ unentgeltliche Beförderung
♦ Ausstellung eines Behindertenausweises
Pesonen die gleichgestellt worden sind, haben allerdings keinen Zusatzurlaub, vorzeitigen Rentenanspruch, Austellung eines Behindertenausweises und keine unentgeltliche Beförderung.
Den Antrag „Erst-Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Schwerbehindertenrecht“ kann man bei jedem zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in dem jeweiligen Bundesland stellen. Viele stellen diese mittlerweile online zur Verfügung. Einfach mal unter „Antrag Schwerbehinderung“ suchen.
Am besten Berichte oder Unterlagen beifügen, so genau wie möglich.
In Deutschland kann die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen einen arbeitsrechtlichen Schutz für Menschen mit einer Behinderung bieten. Wenn jemand eine Schwerbehinderung hat, aber dennoch in der Lage ist zu arbeiten, kann er eine Gleichstellung beantragen.
Die Gleichstellung ermöglicht es einem schwerbehinderten Menschen, in bestimmten Situationen den gleichen rechtlichen Schutz am Arbeitsplatz zu erhalten wie ein schwerbehinderter Mensch. Dieser Schutz kann in verschiedenen Formen bestehen, beispielsweise in der Verhinderung einer Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts.
Um die Gleichstellung zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, und der Antrag muss beim Integrationsamt eingereicht werden. Dieses prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung erfüllt sind. Gleichstellung ist jedoch kein automatisches Recht und wird im Einzelfall entschieden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Regelungen und Begriffe je nach Land unterschiedlich sein können. Die obige Erklärung bezieht sich auf das deutsche Rechtssystem. Wenn Sie sich in einem anderen Land befinden, sollten Sie die spezifischen Gesetze und Regelungen vor Ort überprüfen.
Link Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
Man kann nach Erhalt der Ablehnung einen Widerspruch an das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung richten.
Aber ohne Rechtsbeistand würden wir davon abraten, denn auch dann wird der Widerspruch meist abgelehnt und man muss zwei Jahre warten, bis man einen Verschlechterungsantrag oder einen Neuantrag stellen kann.
Tipp von Sabine: Ab zum Rechtsanwalt und den die Angelegenheit klären lassen. Ich selbst habe die Erfahrung gemacht, dass auch Sozialverbände mit ihren Rechtsberatern hier wenig Erfolg haben. Erst nachdem ich über einen Rechtsanwalt meine Angelegenheit habe regeln lassen, habe ich den GdB von 50 erhalten!
Allerdings auch nur in Zusammenhang mit einigen anderen Krankheiten.
Das Landesamt bewertet grundsätzlich die „schwerwiegendste“ Krankheit.
Beispiel: Urtikaria – 20 GdB, Artrose – 30 GdB, Bein ab – 20 Gdb >> In dem Fall ist die Artrose die höher bewertete, also bekommt man einen GdB von 30 anerkannt.
Die Werte werden nicht addiert!
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