Urtikaria-Helden gUG
🗒️ TIPPS
Schwerbehinderung
Schwerbehindung bei der Urikatia ist möglich, doch jedes
Bundesland entscheidet anders!
In unserer Gruppe taucht immer wieder die Frage auf, ob bei Urtikaria ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt werden kann.
Die kurze Antwort lautet: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass die Einstufung oft schwierig ist, da die zuständigen Landesämter die Erkrankung unterschiedlich bewerten.
Gerade deshalb ist es wichtig, sich nicht von Unsicherheiten abschrecken zu lassen. Wenn dich die Urtikaria im Alltag erheblich beeinträchtigt, sollten Sie auf jeden Fall einen Antrag stellen. Nur so besteht die Chance, dass Ihre individuelle Situation geprüft und entsprechend berücksichtigt wird.
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Je mehr Anträge, desto größer die Chance auf bessere Einordnung
Je mehr Betroffene einen Antrag stellen, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung langfristig auch realistisch und ihrem tatsächlichen Schweregrad entsprechend bewertet wird. Jede einzelne Antragstellung trägt dazu bei, das Bewusstsein für die Belastungen durch Urtikaria zu schärfen und die Entscheidungspraxis der Behörden zu beeinflussen. Auf diese Weise kann sich Schritt für Schritt eine gerechtere und einheitlichere Einschätzung entwickeln, die den Alltagseinschränkungen der Betroffenen besser gerecht wird.
Begriff
GdB = Grad der Behinderung
Behindert
GdB 20, 30 oder 40 (Bezug: § 69 Abs. 1 SGB IX)
Schwerbehindert
GdB mindestens 50 (Bezug: § 2 Abs. 2 SGB IX)
Wenn ein GdB von 30 oder 40 vorliegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung möglich sein (Bezug: § 2 Abs. 3 SGB IX – wie auf der Seite genannt).
Auszug: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene
0 – 10 GdB
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene
20 – 30 GdB
schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf
40 – 50 GdB
Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Welche Vorteile habe ich bei Schwerbehinderung?
Personen mit einem GdB von mindestens 50 haben laut Seite u. a. folgende Vorteile:
- Besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch Schwerbehindertenbeauftragte (größere Firmen) oder spezielle Fachdienste
- 5 Tage mehr Urlaub
- Steuerersparnis
- vorzeitiger Rentenanspruch
- unentgeltliche Beförderung
- Ausstellung eines Behindertenausweises
Hinweis: Gleichgestellte Personen haben keinen Zusatzurlaub, keinen vorzeitigen Rentenanspruch, keine Ausstellung eines Behindertenausweises und keine unentgeltliche Beförderung.
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Antragstellung
Den „Erst-Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach § 152 SGB IX – Schwerbehindertenrecht“ kann man beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im jeweiligen Bundesland stellen. Viele stellen dies online zur Verfügung (Hinweis aus dem Text: „Antrag Schwerbehinderung“ suchen).
Am besten Berichte oder Unterlagen beifügen, so genau wie möglich.
Gleichstellung mit Schwerbehinderten
In Deutschland kann die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen einen arbeitsrechtlichen Schutz für Menschen mit einer Behinderung bieten. Wenn jemand eine Schwerbehinderung hat, aber dennoch in der Lage ist zu arbeiten, kann er eine Gleichstellung beantragen.
Die Gleichstellung ermöglicht es einem schwerbehinderten Menschen, in bestimmten Situationen den gleichen rechtlichen Schutz am Arbeitsplatz zu erhalten wie ein schwerbehinderter Mensch. Dieser Schutz kann in verschiedenen Formen bestehen, beispielsweise in der Verhinderung einer Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts.
Um die Gleichstellung zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, und der Antrag muss beim Integrationsamt eingereicht werden. Dieses prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung erfüllt sind. Gleichstellung ist jedoch kein automatisches Recht und wird im Einzelfall entschieden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Regelungen und Begriffe je nach Land unterschiedlich sein können. Die obige Erklärung bezieht sich auf das deutsche Rechtssystem. Wenn Sie sich in einem anderen Land befinden, sollten Sie die spezifischen Gesetze und Regelungen vor Ort überprüfen.
Link Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
Wiederspruch gegen den Bescheid
Man kann nach Erhalt eines ablehnenden Bescheids grundsätzlich Widerspruch beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einlegen. Ohne rechtliche Unterstützung raten wir jedoch eher davon ab, denn in der Praxis werden diese Widersprüche häufig ebenfalls abgelehnt. Außerdem muss man nach einem abgelehnten Widerspruch in der Regel zwei Jahre warten, bis man einen Verschlechterungsantrag oder einen Neuantrag stellen kann.
Tipp von Sabine:
Suchen Sie sich direkt anwaltliche Unterstützung und lass die Angelegenheit von einer Rechtsanwalt mit Fachgebiet Sozialrecht klären. Ich selbst habe die Erfahrung gemacht, dass Sozialverbände mit ihren Rechtsberatern in diesem speziellen Bereich oft nur begrenzte Erfolge erzielen. Erst als ich einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe, wurde bei mir ein GdB von 50 anerkannt, allerdings nur im Zusammenhang mit mehreren Erkrankungen.
Wichtig zu wissen:
Das Landesamt bewertet immer die „schwerwiegendste“ Krankheit.
Ein Beispiel: Urtikaria – 20 GdB, Arthrose – 30 GdB, ein amputiertes Bein – 20 GdB.
In diesem Fall gilt die Arthrose als höher bewertet, daher wird ein GdB von 30 anerkannt.
Die einzelnen GdB-Werte werden nicht addiert.
